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Satzung des Fördervereins Konstruktiver Ingenieurbau der UniBw München

(Stand 16.06.2009)

 
§ 1

Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Konstruktiver Ingenieurbau der UniBw München“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Neubiberg.

 
§ 2

Vereinszweck

Der Verein hat den Zweck, die Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung im Bereich des Konstruktiven Ingenieurbaus zu fördern und die Kontakte zu Partnern aus Behörden und Praxis zu pflegen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Durchführung von Seminaren und Versammlungen,
  • Ideelle und materielle Unterstützung von Lehr- und Forschungsaufgaben, z.B. durch Gewährung finanzieller Unterstützung,
  • Durchführung und Abhaltung eigener und Unterstützung fremder Lehr- und Forschungsveranstaltungen, z.B. durch Gewährung von Finanzmitteln, Sachmitteln und personeller Unterstützung,
  • Herstellung und Pflege der Beziehungen zu Praxis und Behörden,
  • Gewährung von Zuschüssen für Exkursionen, Gastvorträge, Praktika, Diplomarbeiten und Auslandsaufenthalte für ausländische und deutsche Studierende an der Universität der Bundeswehr München im Rahmen der Ausbildung,
  • Mitwirkung bei der Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen für DIN-Normen und andere technische Regelwerke,
  • Kostenzuschüsse für Veröffentlichungen aus dem Bereich des Konstruktiven Ingenieurbaus,
  • Preise für wissenschaftliche Arbeiten,
  • Gewährung von Hilfen für Studenten des Bauingenieurwesens der UniBw München zur Vorbereitung auf den Berufseinstieg, z.B. durch Vermittlung von Praktika, Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen, Vernetzung mit Verwaltungen, Baufirmen und Ingenieurbüros, Einrichtung einer Jobbörse (Personalforum Bau) und berufliche Beratung,
  • Förderung der Studentenhilfe für Studenten der Universität der Bundeswehr München. Der Verein wird auch als Förderkörperschaft i.S. des §58 Nr. 1 AO tätig. Er beschafft Finanzmittel und leitet diese an die Universität der Bundeswehr München weiter, zweckgebunden für die Förderung der Forschung, Bildung und Studienhilfe im Bereich des Konstruktiven Ingenieurbaus.


§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung („steuerbegünstigte Zwecke“, § 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4
Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 5
Mittel

Die Mittel, die dem Verein zur Erreichung seiner Zwecke zur Verfügung stehen, sind:

  • Jahresbeiträge,
  • Spenden und Stiftungen,
  • Sonstige Einnahmen.

Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung seines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckes sicherstellt.


§ 6
Mitgliedschaft

Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen und Personenvereinigungen
werden. Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.


§ 7
Beginn der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 8
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • bei natürlichen Personen durch Tod,
  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss spätestens drei Monate vorher dem Verein mittels eingeschriebenen Briefes erklärt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder
  • mit Beiträgen mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist und diesen Rückstand trotz Mahnung nicht innerhalb zweier Monate ab Mahnung bezahlt hat.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen und auf Antrag zur persönlichen Anhörung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben.

Über den Ausschluss entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung; solange ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 9
Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen kalenderjährlichen Vereinsbeitrag. Die Mindesthöhe des Vereinsbeitrages ist in der Beitragsordnung geregelt und wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§10
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; die Übertragung von Stimmrechten ist unzulässig.

 
§11
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung und keine Aufwandsentschädigung.


§12

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter einzuberufen ist, wird in der Regel jährlich einmal abgehalten. Die Einladung hierzu hat spätestens vier Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden – soweit nicht anders festgelegt – mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitgliedergefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, indessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, sofern diese nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören,
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes über das abgeschlossene Geschäftsjahr,
  • die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des vergangenen Geschäftsjahres,
  • die Beschlussfassung über die auf Vorschlag des Vorstandes vorgelegten Haushaltspläne für das kommende Geschäftsjahr,
  • Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
  • Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes für die Aufgaben gemäß § 2,
  • die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
    Bewilligung laufender und außerordentlicher Ausgaben,
    Wahl zweier Rechnungsprüfer.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 13

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, und zwar aus 2 geborenen und 3 gewählten Mitgliedern.

(2) Geborene Vorstandsmitglieder sind:

a) ein Vertreter des Instituts für Konstruktiven Ingenieurbau, und zwar im zweijährlichen Wechsel zum Schluss des Kalenderjahres und in folgender Reihenfolge der jeweilige Inhaber

aa) der Professur für Stahlbau;

bb) der Professur für Massivbau und

cc) der Professur für Baukonstruktion und Bauphysik;

b) ein Vertreter des Instituts für Mechanik und Statik, und zwar im zweijährlichen Wechsel zum Schluss des Kalenderjahres der jeweilige Inhaber

aa) der Professur für Baumechanik und

bb) der Professur für Baustatik

an der Fakultät für Bauingenieur- und Vermessungswesen der Universität der Bundeswehr München, sofern der Inhaber der jeweiligen Professur Vereinsmitglied ist. Scheidet ein geborenes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so rückt sein Nachfolger vorzeitig nach und bleibt bis zum Schluss seiner regelmäßigen Amtsdauer Mitglied des Vorstands.

(3) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der aktiven Mitglieder des Vereins gewählt. Eines der gewählten Vorstandsmitglieder sollte Inhaber einer Professur an einem anderen Institut der Fakultät für Bauingenieur- und Vermessungswesen der Universität der Bundeswehr München sein. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl.

(4) Die Mitglieder des Vorstands wählen den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte. Der Vorsitzende sowie der Stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne der §§ 26, 28 Abs. 2 BGB. Sie sind zur Einzelvertretung berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(5) Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und nicht der Mitgliederversammlung zugewiesensind. Die nachfolgend bezeichneten Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung:

a) Rechtsgeschäfte, an denen ein Vorstandsmitglied beteiligt ist;

b) Aufnahme von Darlehen;

c) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;

d) Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Entstehen für fremde Schuld zum Gegenstand haben.

(6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, die der Vorsitzende einberuft. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Mit Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann schriftlich oder im Umlaufverfahren beschlossen werden.

(8) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

(9) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer beauftragen. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder und/oder Vereinsmitglieder übertragen.

 
§14

Rechte und Pflichten des Vorstandes

Sitzungen des Vorstandes finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterschreiben.

Der Vorsitzende, sowie der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne der
§§ 26, 28 Abs2 BGB. Sie sind zu Einzelvertretung berechtigt. Für einzelne im Voraus zu bestimmende Rechtsgeschäfte ist die Befreiung von § 181 BGB möglich. Hierfür sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern nötig. In der nächsten Mitgliederversammlung ist Rechenschaft abzulegen. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die nachfolgend bezeichneten Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung:

  • Rechtsgeschäfte, an denen ein Vorstandsmitglied beteiligt ist,
  • Aufnahme von Darlehen,
  • Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
  • Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld zum Gegenstand haben.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, die der Vorsitzende einberuft. Der Vorstand ist bei Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes beschlussfähig. Er beschließt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Abstimmung ist zulässig.

Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann schriftlich oder im Umlaufverfahren beschlossen werden.

In dringenden Fällen ist der Vorsitzende berechtigt, allein zu entscheiden. Er ist jedoch verpflichtet, die Angelegenheit in der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer beauftragen.

Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder und/oder Vereinsmitglieder übertragen.

 
§ 15

Vertretung des Vereins

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins Dritten gegenüber erfolgt in allen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden des Vorstandes und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsbefugt.

 
§ 16

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 17

Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Rechnungen des abgelaufenen und des laufenden Jahres sowie der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer. Sollte in einem Jahr die Mitgliederversammlung ausfallen, so gelten die im Vorjahr gewählten Rechnungsprüfer als auch für dieses Jahr gewählt.

 
§ 18

Satzungsänderungen

Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung und zwar mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Von der Abänderungsmöglichkeit ist § 15 dieser Satzung ausgeschlossen. Ein etwaiger Beschluss über eine Änderung des  § 2 bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.

 
§ 19

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der der 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Universität der Bundeswehr München mit der Maßgabe zu, das Vermögen zu gleichen Teilen den Professuren, deren Inhaber im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins oder deren Inhaber beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke Mitglieder des Vereins waren, zuzuwenden, mit der Verpflichtung, die Mittel zur Förderung der Wissenschaft und Forschung zu verwenden. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

 

Die Vereinssatzung steht als PDF-Datei zum Herunterladen zur Verfügung.

 

 

Satzung des Fördervereins für Konstruktiven Ingenierbau

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